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Häufige Fragen Blutspenden und Leben retten Jugendarbeitsschutzgesetz (ausführlich) |
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (ausführlich)
(Jugendarbeitsschutzgesetz -
JArbSchG)
Erster
Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für die
Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige
Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, 2. für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden
Vorschriften Anwendung. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit
vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die
Ruhepausen (§ 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche
Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die
Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des
Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei
der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das
Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. (4) Für die Berechnung der
wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis
einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem
Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die
wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher
von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und
Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. Zweiter Abschnitt - Beschäftigung
von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§
2 Abs. 1) ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
nicht für die Beschäftigung von Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs-
und Arbeitstherapie, Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz
1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit
Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung
leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn
sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter
denen sie ausgeführt wird, 1. die Sicherheit, Gesundheit und
Entwicklung der Kinder, nicht nachteilig beeinflusst. Die
Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in
landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden
täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und
nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt
ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3)
während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.
Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach
Absatz 3 näher zu bestimmen. (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die
Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über
mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihren
Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen. (5) Für Veranstaltungen kann die
Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen. (1) Die Aufsichtsbehörde kann
auf Antrag bewilligen, dass 1. bei Theatervorstellungen Kinder
über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis
23 Uhr, a) Kinder über drei bis sechs
Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, gestaltend mitwirken und an den
erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt
werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen
Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei
ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach
Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur
bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in
die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, 1. wie lange, zu welcher Zeit und an
welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf, (4) Die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er
darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides
beschäftigen. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht
nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im
Berufsausbildungsverhältnis, Dritter Abschnitt - Beschäftigung
Jugendlicher (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als
acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen
an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine
längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende
Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die
Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß
die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden
nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb
Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die
Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können
Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb
Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen
Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun
Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
beschäftigt werden. (1) Der Arbeitgeber hat den
Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden
Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und
noch berufsschulpflichtig sind, (2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr.
2 mit acht Stunden, (3) Ein Entgeltausfall darf durch den
Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) (außer Kraft) (1) Der Arbeitgeber hat den
Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen
und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder
vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchzuführen sind, (2) Auf die Arbeitszeit werden
angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr.
1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, Ein Entgeltausfall darf nicht
eintreten. (1) Jugendlichen müssen im voraus
feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die
Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, Als Ruhepause gilt nur eine
Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in
angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde
nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der
Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden,
wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist
und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den
Bergbau unter Tage. Bei der Beschäftigung Jugendlicher
darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8
Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der
Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht
überschreiten. Nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen
Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit
von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen
in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag
unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr.
1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der
Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche
Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet,
Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch
unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die
Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben
Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt
werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Die Aufsichtsbehörde kann
bewilligen, daß Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten
in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind,
in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf
Antrag bewilligen, daß Jugendliche bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme
darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder
Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den
Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen
Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von
mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen
in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage
sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. (1) An Samstagen dürfen Jugendliche
nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an Samstagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in
Alten-, Pflege- und Kinderheimen, Mindestens zwei Samstage im Monat
sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag
beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. (4) Können Jugendliche in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden,
kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs.
1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen
werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind. Fassung: 15.10.1984 (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche
nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in
Alten-, Pflege- und Kinderheimen, Jeder zweite Sonntag soll, mindestens
zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag
beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr
und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung
Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2
, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und
am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche
an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der
folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in
der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die
Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen
für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, Jugendliche, die im Bergbau unter Tage
beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen
Urlaub von drei Werktagen. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in
der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den
Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem
die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer
Urlaubstag zu gewähren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub
der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des
Bundesurlaubsgesetzes . Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch
abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen
Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub
entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen
Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom
Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei
einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. In der Binnenschiffahrt gelten folgende
Abweichungen: 1. Abweichend von § 12 darf die
Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14
Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs
Stunden täglich nicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kann
abweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis
auf 10 Stunden verkürzt werden. 2. Abweichend von § 14 Abs. 1
dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr
beschäftigt werden. 3. Abweichend von §§ 15 , 16 Abs. 1
, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der
Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den
Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den
Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem
Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen
Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien
Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu
gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen. (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden
keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden
und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene
Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1
über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie
durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden
drei Wochen auszugleichen. (3) (außer Kraft) (1) In einem Tarifvertrag oder auf
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen
werden, 1. abweichend von den §§ 8 , 15 ,
16 Abs. 3 und 4 , § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu
neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb
Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem
Ausgleichszeitraum von zwei Monaten, (2) Im Geltungsbereich eines
Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen
übernommen werden. (3) Die Kirchen und die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1
genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann im Interesse der Berufsausbildung oder der
Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des § 8 , der §§ 11 und 12 ,
der §§ 15 und 16 , des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im
Rahmen des § 21a Abs. 1, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung
der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. (1) Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische
und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht
für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist, Satz 1 findet keine Anwendung auf den
absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4
im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum
Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb
beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. (1) Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden 1. mit Akkordarbeit und sonstigen
Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres
Entgelt erzielt werden kann, (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher, 1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist oder und ihr Schutz durch die Aufsicht eines
Fachkundigen gewährleistet ist. (1) Jugendliche dürfen nicht mit
Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die
Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist, und ihr Schutz durch die Aufsicht eines
Fachkundigen gewährleistet ist. (1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sind,
dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht
anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung
oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung
bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre
verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1
gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 58 Abs . 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig
festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit
dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen
sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2
gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates 1. die für Kinder, die der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten
Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1
und den §§ 23 und 24 näher bestimmen, 2. über die Beschäftigungsverbote in
den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten
Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken,
wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in
besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die
Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung
oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse
notwendig ist. (1) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder
einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie kann in Einzelfällen die
Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer
Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn
diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die
körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen
verbunden sind. (2) Die zuständige Behörde kann 1. den Personen, die die Pflichten,
die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten,
beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und
Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben, (3) Die Aufsichtsbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16
Jahre bewilligen, 1. wenn die Art der Arbeit oder das
Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen
nicht befürchten lassen und (1) Der Arbeitgeber hat bei der
Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der
Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung
die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der
Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.
Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde
Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen
und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur
Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in
Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur
Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen
sind. Vor Beginn der Beschäftigung
Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat
der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen
Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes. Außerkraft: 01.03.1997 (1) Der Arbeitgeber hat die
Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher
Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind,
sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen
Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit
Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in
Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie
über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in
angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu
wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der
Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden
Vorschriften. (1) Hat der Arbeitgeber einen
Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung
stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen, ausgestattet und
belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichen
nicht beeinträchtigt wird, und (2) Die Aufsichtsbehörde kann im
Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr.
1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen. (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder
im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt,
anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss
sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher
Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder
seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er
darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und
Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. (1) Ein Jugendlicher, der in das
Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn
Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur
geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde
Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen
Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes
darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden
ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger
als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen
neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf
den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche
Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern,
die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die
Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der
Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das
Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die
Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des
Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf
von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht
weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt
hat. Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach
der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut
nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber
soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf
hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere
Nachuntersuchung vorlegt. (1) Der Arzt soll eine
außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung
ergibt, dass 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem
Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten
Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen
Nachuntersuchung nicht berührt. Wechselt der Jugendliche den
Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn
ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und,
falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen. (1) Die ärztlichen Untersuchungen
haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die
körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die
Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen zu erstrecken. (2) Der Arzt hat unter
Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund
der Untersuchungen zu beurteilen, 1. ob die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten
oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet
wird, (3) Der Arzt hat schriftlich
festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, Kann der Arzt den Gesundheits- und
Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis
einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen
Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen
und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. (1) Der Arzt hat dem
Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen: 1. das wesentliche Ergebnis der
Untersuchung, (2) Der Arzt hat eine für den
Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Untersuchung stattgefunden hat, und darin die Arbeiten zu vermerken,
durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält. (1) Enthält die Bescheinigung des
Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren
Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für
gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht
beschäftigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die
Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes
(§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt
zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen
Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen, aufzubewahren
und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem
Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die
Bescheinigungen auszuhändigen. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem
Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit
befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem
Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch
einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem
Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht
eintreten. Die Kosten der Untersuchungen trägt
das Land. (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach
diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der
Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, (2) Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen
Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in
seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und
Entwicklung des Jugendlichen gewähren. (1) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann zum Zwecke einer gleichmäßigen und wirksamen
gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der
Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu
verwendenden Vordrucke erlassen. (2) Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung 1. zur Vermeidung von mehreren
Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen
Anlässen bestimmen, daß die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34
zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen
sind, und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei
Monaten abweichen, a) Pauschbeträge für die Kosten
der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden
Gebührenordnungen festsetzen, Vierter Abschnitt
- Durchführung des Gesetzes Arbeitgeber, die
regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen
Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen
Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht
auszulegen oder auszuhändigen. Arbeitgeber, die
regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen
Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb
anzubringen. Arbeitgeber haben
Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des
Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu
führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen,
bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser
Beschäftigung enthalten ist. (1) Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und
vollständig zu machen, (2) Die Verzeichnisse und
Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren. (1) Die Aufsicht über die
Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(Aufsichtsbehörde). Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die
Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten
auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2) Die Beauftragten der
Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der
üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer
Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt
werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der
Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörden
haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der
Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu
berichten. Fassung: 12.04.1976 Über die Ausstellung von
Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die
Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde
teilt schwerwiegende Vorstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen
Stelle mit. Das zuständige Arbeitsamt erhält eine Durchschrift dieser
Mitteilung. (1) Ausnahmen, die die
Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die
Ausnahmebewilligungen können 1. mit einer Bedingung
erlassen werden, (2) Ausnahmen können nur
für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des
Betriebs bewilligt werden. (3) Ist eine Ausnahme für
einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der
Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang
anzubringen. (1) Bei der von der
Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuss
für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuss
gehören als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,2. ein Vertreter des
Landesjugendringes, (3) Die Mitglieder des
Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten
obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der
Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2
Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuss
ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit
eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine
angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder
von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde
festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können
nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem
Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben
Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter
entsprechend. (7) Der Landesausschuss
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung
von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise
nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2
gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung
entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der
Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten
Landesbehörden teilnehmen. Fassung: 12.04.1976 (1) Bei der
Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet.
In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird
ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. In
Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet
sind, übernimmt der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die
Aufgaben dieses Ausschusses. (2) Dem Ausschuss gehören
als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, (3) Die Mitglieder des
Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen,
die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im
Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der
Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach
Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag
der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der
Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten
obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (1) Der Landesausschuss
berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten
des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung
dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des
Jugendarbeitsschutzes auf. (2) Die oberste
Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss in Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes. (3) Der Landesausschuss
hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der
Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten. (4) Der Ausschuss für
Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen
allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuss
Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über
Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf. Fünfter Abschnitt -
Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen,
der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, a) § 26 Nr. 2 oder zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, (2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt,
anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen
anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder
Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt. (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis
29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2
Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§
2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten
auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht
nicht mehr unterliegen, nach § 7. (4) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden. (5) Wer vorsätzlich eine
in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind,
einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die
noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder
3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (6) Wer in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4
Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt, (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6
gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde
(§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung
einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59
erlassen. Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften Außerkraft: 03.10.1990 (1) Dieses Gesetz tritt am
1. Mai 1976 in Kraft. (2)
(Außerkrafttretungsbestimmungen) (3) Die auf Grund des §
37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August
1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und
des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben
unberührt. Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes
betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46
geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in
Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden,
können vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der
bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. (5) Verweisungen auf
Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten
als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 1 Geltungsbereich
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von
Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,
§ 2 Kind, Jugendlicher
§ 3 Arbeitgeber
§ 4 Arbeitszeit
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur
Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen
Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei
Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen,
b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit
von 8 bis 22 Uhr
2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten
ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der
gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des
Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung
einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen
Entwicklung getroffen sind,
4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung
sichergestellt sind,
5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit
von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
2. Dauer und Lage der Ruhepausen,
3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der
Beschäftigungsstätte.
§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
beschäftigt
werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende
Anwendung.
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten
und für die geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich
und 35 Stunden wöchentlich
Erster Titel - Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
§ 9 Berufsschule
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von
mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von
mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche
betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden
wöchentlich sind zulässig.
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung
unmittelbar vorangeht, freizustellen.
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
§ 12 Schichtzeit
§ 13 Tägliche Freizeit
§ 14 Nachtruhe
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
§ 15 Fünf-Tage-Woche
§ 16 Samstagsruhe
2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen
Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk
und im Marktverkehr,
3. im Verkehrswesen,
4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5. im Familienhaushalt,
6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf
Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9. beim Sport,
10. im ärtzlichen Notdienst,
11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Fundstellen: BGBl. I 1976 S. 965; I 1984 S. 1277
Inkraft: 21.10.1984
§ 17 Sonntagsruhe
2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an
Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen ist,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen
Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen),
6. beim Sport,
7. im ärtzlichen Notdienst,
8. im Gaststättengewerbe.
§ 18 Feiertagsruhe
§ 19 Urlaub
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
§ 20 Binnenschiffahrt
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a Abweichende Regelungen
2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen
bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu
bestimmen,
3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus
unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im
Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der
Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der
Beschäftigung freigestellt wird,
5. abweichend von den §§ 15 , 16 Abs. 3 und 4 , § 17 Abs. 3 und §
18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder
an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen
Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags
von der Beschäftigung freizustellen,
6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und
Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der Saison
oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen.
§ 21b Ermächtigung
2. des § 14 , jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und
Feiertagen im Jahr
Zweiter Titel - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 Gefährliche Arbeiten
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche
Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiter, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des
Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt
sind.
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6)
unterschritten wird.
§ 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten
2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit
Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich
vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung
abgeschlossen haben
§ 24 Arbeiten unter Tage
2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage
abgeschlossen haben oder
3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten
Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder
teilgenommen haben
§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der
ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden
Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben,
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176 bis
181a, 182 bis 184b, 225 des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens
zweimal
§ 26 Ermächtigungen
§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher
Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen,
verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen
eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,
anzuweisen oder auszubilden.
2. wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte
ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche
Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.
Dritter Titel - Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 Unterweisung über Gefahren
§ 30 Häusliche Gemeinschaft
2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der
Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche
Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem
Sozialversicherungsträger geleistet wird.
§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel - Gesundheitliche Betreuung
§ 32 Erstuntersuchung
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt.
§ 33 Erste Nachuntersuchung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder
Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1)
erforderlich ist.
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs.
1).
§ 38 Ergänzungsuntersuchung
§ 39 Mitteilung, Bescheinigung
2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen,
4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs.
1).
§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
§ 44 Kosten der Untersuchungen
§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt
nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die
Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.
§ 46 Ermächtigungen
2. zur Vereinfachung der Abrechnung
b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen
mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
Erster Titel - Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
2. die Verzeichnisse gemäß § 49 , die Unterlagen, aus denen Name,
Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und
Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die
sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht
vorzulegen oder einzusenden.
Zweiter Titel - Aufsicht
§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
Fundstellen: BGBl. I 1976 S. 965
Inkraft: 01.05.1976
§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder
§ 53 Mitteilung über Verstöße
§ 54 Ausnahmebewilligungen
2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und
3. jederzeit widerrufen werden.
Dritter Titel - Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des Landesjugendamtes, der
für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der
für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde
und
4. ein Arzt.
Fundstellen: BGBl. I 1976 S. 965
Inkraft: 01.05.1976
§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der
Aufsichtsbehörde
2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden
Jugendringes,
3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,
4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.
§ 57 Aufgaben der Ausschüsse
§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der
der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen
Weise beschäftigt,
3. (außer Kraft)
4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der
Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der
zugelassenen Weise beschäftigt,
5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der
Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Absatz 1 eine dort
bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in Berufsschulwochen nicht
freistellt,
7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an
Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der
schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, nicht
freistellt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der
vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen
zeitlichen Lage gewährt,
9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit
hinaus beschäftigt,
10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,
11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6
bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der
Mindestfreizeit beschäftigt,
12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der
Woche beschäftigt,
13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt
oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,
14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt
oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen
nicht freistellt,
15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember
nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen
§ 18 Abs. 3 nicht freistellt,
16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder
2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht
oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,
17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung
der Arbeitszeit nicht ausgleicht,
18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort
genannten Arbeiten beschäftigt,
19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit
Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom
Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten
beschäftigt,
20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten
unter Tage beschäftigt,
21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen für seine
Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt,
22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche
Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,
23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,
24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen
ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,
25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten
beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm
erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des
Jugendlichen für gefährdet hält,
26. einer Rechtsverordnung nach
b) § 28 Abs. 2
27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs.
3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs.
1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung
mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.
§ 59 Bußgeldvorschriften
2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht
rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt,
vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche
Untersuchungen nicht freistellt,
7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aushängt,
9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise führt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt
oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder
Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der
Arbeitsstätten nicht gestattet,
12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.
§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
§§ 61 bis 70 (Änderungsbestimmungen)
§ 71 (gegenstandslos)
§ 72 Inkrafttreten
Ausfertigungsdatum:
12. April 1976
Verkündungsfundstelle:
BGBl I 1976, 965
Sachgebiet:
FNA 8051-10
Fußnote:
Textnachweis
ab: 1. 5.1976
Stand: Änderung durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1983
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311